Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 45 Zuständigkeit des Gerichts
Stand: 10.06.2019
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 45 OWiG →
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- BGH, 25.04.2002 – 4 StR 152/01Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.09.2020 – 7 B 2242/20Zitiert von 4
- OLG Zweibrücken, 22.10.2009 – 1 SsRs 34/09, 1 Ws 181/09Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 28.04.2005 – 1 Ss 109/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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